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1. Werden personenbezogene Daten bei der
betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der
betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes
mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie
gegebenenfalls seines Vertreters;
2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet
werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem
Dritten verfolgt werden;
5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten und
6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen
eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49
Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder
angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen
zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung
dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die
notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu
gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung
dieser Dauer;
2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie
auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung
sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts,
die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
erfolgten Verarbeitung berührt wird;
4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder
vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss
erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die
personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen
die Nichtbereitstellung hätte und
6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und –
zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene
Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen
Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen
anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß
Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit
die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten
nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
1. s.o. §13!
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen
zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person
gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung
dieser Dauer;
2. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem
Dritten verfolgt werden;
3. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie
auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung
sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts,
die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
erfolgten Verarbeitung berührt wird;
5. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
6. aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und
gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
7. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und –
zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene
Person.
3. Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen
1 und 2
1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung
der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach
Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb
eines Monats,
2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der
betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt
der ersten Mitteilung an sie, oder,
3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt
ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
4. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen
Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen
anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß
Absatz 2 zur Verfügung.
5. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
1. die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
2. die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist
oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt
insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse
liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische
Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in
Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit
die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht
voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung
unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen
ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der
betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser
Informationen für die Öffentlichkeit,
3. die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union
oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und
die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der
betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
4. die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht
der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer
satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher
vertraulich behandelt werden müssen.
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